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by Gottfried Jestaedt

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Verein

Sportveranstaltungen, Konzerte, Events: Der „Fan“ hat ein Ticket gekauft und im Voraus bezahlt (z. B. 59,50 EUR).

Der Veranstalter (Unternehmer) versteuert den Vorgang als Ist-Versteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG) und führt 9,50 EUR an das Finanzamt ab.

Nach A 17.1 Abs. 7 UStAE ist eine Korrektur der Umsatzsteuer erst möglich, wenn die Anzahlung zurückgezahlt wird. Aber genau das wollen sie ja nicht.

Also: Sie sollten nachweisen können, dass Verein und Gast sich einig sind, dass das „Geschäft“ geplatzt ist und eigentlich das Geld zurückgezahlt werden müsste. Schenkt jetzt der Gast dem Verein 59,50 EUR, kann der Verein im Wege des abgekürzten Zahlungsweges das Geld behalten und die Umsatzsteuer wird korrigiert.

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