by Jan Reiter
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Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken unterliegen in dem Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 der ermäßigten Besteuerung von 5 % bzw. 7 %. Wie kann aber nun eine sachgerechte Aufteilung für Zwecke der Steuersätze vorgenommen werden, wenn der Kunde nur „einen“ Preis für alles bezahlt, wie beispielsweise bei einem Buffet oder einem All-Inclusive-Angebot?
Im UStAE ist lediglich geregelt, dass dann, wenn der Unternehmer im Rahmen eines Gesamtkaufpreises zwei oder mehrere unterschiedlich zu besteuernde Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, der Gesamtkaufpreis sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen ist (Abschnitt 10.1 Abs. 11 S. 1 ff. UStAE). Was allerdings im Einzelfall unter einer sachgerechten Aufteilung zu verstehen ist, ist oftmals nur schwer zu ermitteln.
Erfreulicherweise hat sich das BMF mit seinem Schreiben vom 2.7.2020 zu eben dieser Problematik geäußert und einen neuen Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE aufgenommen. Dieser gestattet es nun, eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises dergestalt vorzunehmen, dass der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird.