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by Gottfried Jestaedt

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Abmahngefahr bei Webinar

Im Rahmen der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen Ihr Portfolio hinsichtlich Online-Angeboten erweitert/ausgebaut.
Die Anbieter wollen ihren Kunden damit die Möglichkeit geben, sich trotz Kontaktbeschränkungen beispielsweise online fort- und weiterzubilden.
Um sowohl die Art des Online-Angebots als auch den „Ort“ zu verdeutlichen, wird an dieser Stelle häufig von „Webinaren“ gesprochen. Diese gelten als Live-Veranstaltungen im Web in einem festgelegten Zeitraum.

Aber Vorsicht: Der Begriff „Webinar“ ist eine beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene und somit geschützte Wortmarke. Eine Überprüfung der Bezeichnung eigener Angebote- bzw. Veranstaltungsbezeichnungen als „Webinar“ wird daher dringend empfohlen.

Detaillierte Informationen zu dieser Thematik finden Sie zum Beispiel bei e-recht24.de oder Rieck & Partner.

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