by Prof. Dr. Alexander Kratzsch
Share

Anfechtung durch den Gesellschafter gegen Feststellungsbescheid i.S.v. § 27 KStG setzt voraus, dass Einspruch eingelegt wurde
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten, § 166 AO. Der BFH entschied nunmehr darüber, ob ein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bejaht wird.
Der Feststellungsbescheid gem. § 27 Abs. 2 KStG richtet sich ausschließlich gegen die darin genannte Kapitalgesellschaft. Diese ist befugt, gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen.
Der Bescheid i.S.v. § 27 KStG entfaltet über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eine materiell-rechtliche Bindungswirkung auch für die Anteilseigner, weil die Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zählen, soweit für diese Eigenkapital i. S. d. § 27 KStG als verwendet gilt. Die Verwendungsfiktion ist auch auf der Ebene der Gesellschafter zu beachten.
Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass der Gesellschafter einer GmbH zwar gegen die Feststellungsbescheide, die gegen die GmbH gerichtet sind, möglicherweise ein Drittanfechtungsrecht hat, dieses aber auch entsprechend ausüben muss, wenn er erfolgreich gegen diesen Bescheid vorgehen will.
§ 166 AO gelte danach auch für den Feststellungsbescheid für das Einlagekonto der Kapitalgesellschaft, soweit ein Drittanfechtungsrecht anzunehmen sei. Gesellschafter, die gegen Steuerbescheide, die an die Kapitalgesellschaft gerichtet sind, vorgehen wollen, sollten daher entweder innerhalb der Einspruchsfrist gegen diese Bescheide Einspruch einlegen oder entsprechend auf die Gesellschaft Einfluss ausüben, dass diese Einspruch einlegt. Auch wenn also ein Drittanfechtungsrecht für den Gesellschafter einer GmbH bestehen dürfte, muss der Gesellschafter die Wirkung eines bestandskräftigen Bescheides über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gegen sich gelten lassen, wenn er als Geschäftsführer zur Anfechtung berechtigt gewesen wäre.
BFH, Beschluss v. 10.12.2019 – I B 35/19