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by Jan Reiter

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Erbschaftsteuerfestsetzung

Der BFH musste in seinem Urteil vom 17.06.2020 über einen skurrilen Sachverhalt entscheiden: Eine Erbengemeinschaft war nach dem Tod des Erblassers nicht ermittelbar. Der bestellte Nachlasspfleger gab eine Erbschaftsteuererklärung ab, woraufhin das Finanzamt ca. 14 Monate nach dem Tod des Erblassers Erbschafteuer gegen unbekannte Erben festsetzte. Das Finanzamt ging bei der Festsetzung davon aus, dass der Erblasser 20 Erben hinterließ, die jeweils zu gleichen Teilen das Vermögen des Erblassers erbten und nicht mit dem Erblasser verwandt waren. Folge war, dass die „Erben“ in Steuerklasse III fielen. Gegen den Erbschaftsteuerbescheid legte der Nachlasspfleger Einspruch ein. Er machte geltend, dass er nicht ausreichend Zeit gehabt hätte, die Erben zu ermitteln. Zudem habe das Finanzamt keine Schätzungsbefugnis in Bezug auf die Anzahl der Erben sowie die anzuwendenden Freibeträge.

Der BFH entschied, dass das Finanzamt die Befugnis hat, Erbschaftsteuer gegen „Unbekannt“ festzusetzen. Es handelt sich um ein (abstraktes) Subjekt, welches sich später als eine oder mehrere reale Personen herausstellen kann. Dabei darf das Finanzamt die Anzahl der Erben, die Erbquoten, die Zugehörigkeit zu einer Steuerklasse und die anwendbaren Freibeträge schätzen, wenn dem Nachlasspfleger nach dem Erbfall ausreichend Zeit eingeräumt wurde, die Erben zu ermitteln.

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