by Gottfried Jestaedt
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Die politischen Hilfen im Rahmen der Corona-Pandemie können auch erhebliche Auswirkungen auf die Nachfolgeregelungen haben.
Wird Betriebsvermögen übertragen und dabei die Vergünstigung nach §§13a, 13b ErbStG in Anspruch genommen, ist in der Regel die Lohnsummenregelung zu beachten.
Neben einer Verringerung der Mitarbeiterzahl allgemein, stellt sich die Frage nach der Auswirkung des Kurzarbeitergeldes.
- RE 13a, 4 Abs. 4 ErbStR
Nach dem ErbStR vertritt die Finanzverwaltung folgende Auffassung: „Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen, da hierfür das Saldierungsverbot § 246 Absatz 2 HGB greift.“ - Stellungnahme IDW zu den Auswirkungen des Corona-Virus (Teil 3: Stand 2.7.2020): „Das Kurzarbeitergeld ist beim Arbeitgeber ein durchlaufender Posten“ (Seite 5).
Dann wäre es schon überhaupt kein Lohnaufwand und kann somit nicht in die Lohnsumme fallen. Wenn man es doch als Lohnaufwand bei Auszahlung bucht (was in der Praxis der Regelfall sein wird), müsste man auch die Erstattung im Lohnaufwand buchen, also saldieren . Folglich wieder kein positiver Einfluss auf die Lohnsumme.
Hier widersprechen sich die ErbStR und das IDW. Ob am Ende Vertrauensschutz greift, bleibt abzuwarten.