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by Gottfried Jestaedt

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Das EStG ermöglicht in bestimmten Fällen die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz (sog. Fünftel-Regelung).

Diese Tarifermäßigung kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH – vom 02.12.2021 – VI R 23/19) auch bei einer nachgezahlten Überstundenvergütung in Betracht kommen. Voraussetzung ist (u. a.) die Zahlung für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten. Der Arbeitgeber hat die Tarifermäßigung beim Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen.

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